Hallo Dirk,
mich juckt es immer in Baumärkten, mal den Auslöser zu drücken...Sinn ist es, wie Herr Schächer auch richtig anmerkt, daß die Sinne für den Bewegungsradius und die Leichtgängigkeit mal wieder ausgetestet werden.
Rechtlich vorgeschrieben?
Naja, mit einigermaßen Wortgewandtheit steht es im Art. 28 bei Brandwänden drinnen: Generell keine Öffnungen zulässig. Mit .... selbstschliessenden ...Abschlüssen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Größe.... beschränkt werden. Also Forderung " immer zu, ausser man geht gerade durch", wie eigentlich bei einer Türe mit einem gewissen Schutzzweck immer. Eine offene Türe ist eigentlich rausgeschmissenes Geld. Ersatzweise kann man sie offenhalten, wenn sie automatisch gesteuert zufallen können. Ausserhalb der Betriebszeit fehlt die Begründung für die Offenhaltungen, weil diese ja nur für einen leichteren Betrieb sorgen sollen. Allerdings macht man sich bereits bei Brandwänden mit meiner obigen Begründung wohl lächerlich.
Vorliegend kann man das Personal trainieren, aber bitte nicht mit einer rechtl. Forderung. Sonst fragt einer nach, ob der Industriebetrieb nach Schichtende jemanden zum Schließen durchjagt, und morgens wieder zum Öffnen....und beweglich halten, das kann man bei der Wartung auch.
Ich gebe Ihnen aber vollkommen recht, es wäre wünschenswert, wenn jeder " seine " Türe auch regelmäßig schließen würde. So mancher Verkaufsständer stünde dann schnell woanders....