Hallo Christian,
wenn § 14 (2) GaStellV in allen Punkten eingehalten wird: Keine SV-Prüfung erforderlich. Der Rauchabzug ist damit auch erledigt.
Es genügt aus meiner Sicht, die konkrete Einhaltung von § 14 (2) konkret zu dokumentieren. Dies kann, muss aber nicht im Brandschutzkonzept erfolgen. Im BSK muss dann zumindest ein Bezug zu diesem Dokument hergestellt werden.
Gruß
Werner Müller