Hallo Th. Binkert,
ich kenne die Regelung für Bayern nicht, aber vielleicht gibt Ihnen die NRW-Regelung brauchbare Anhaltspunkte:
§52 Abs.2 BauO NRW:
Die ins Freie führenden Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite müssen so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
Soweit der Gesetztestext. Im Kommentar Temme wird dazu u.a. ausgeführt:
Die Formulierung im Gesetz lässt Schiebetüren/Tore zu.
eine Stalltür auf 15 bis 20 Stück Großvieh
bei Pferden eine Tür für 6 Pferde
Gefahr ist nicht allein der Brandfall
zweckmäßige Verteilung der Türen
es ist zu bedenken, dass sich Tierbesitzer zur Rettung ihrer Tiere in Gefahr begeben, sodass im Brandfall das Betreten des Stalles auf ein Minimum beschränkt sein soll.
diese Anforderungen kollidieren häufig mit den betriebswirtschaftlichen Belangen.
Schafe, Ziegen und größere Tiere zählen bereits zu Großtieren
Soweit die wünschenswerte Theorie: im Regelfall lassen sich diese Anforderungen gut für Pferdeställe durchsetzen, bei Kühen je nach Wert der Tiere ist das schon schwerer und für Schweine und kleinere Tiere sind diese Anforderungen bei uns zur Zeit so gut wie gar nicht durchsetzbar.
Die Tiere werden juristisch betrachtet als Sache (Wirtschaftsgut)angesehen. In der Praxis hatten wir einen Fall, in dem bei einem Brand die meisten Schweine ins Freie gerettet werden konnten. Dort stand der Tierarzt und spritzte alle ab, weil durch den Streß keine Verwertung mehr zu erwarten war.
Dann fragt sich doch, ob die Durchsetzung der Anforderungen zumindest im landwirtschaftlichen Bereich überhaupt Sinn macht.
Gruß
Matthias Bußmann