Hallo Forumsteilnehmer,
Ich erstelle ein BSK für ein Wohngebäude (KG, EG, OG, DG, Gebäude mittlerer Höhe, ca. 370 m?) in NRW. Raumstrukturell wird das Gebäude so aufgeteilt, dass sich nach den Umbauten drei Wohnungen (Prinzip ?Reihenhaus?, durchgängige Nutzung einer Wohnung vom KG-DG) in das Objekt integrieren. Die Wohnungen werden untereinander durch (F90) Trennwände getrennt.
Die Geschossebenen je Wohnung werden über eine notwendige Treppe (ohne besondere Anforderungen sowie ohne Treppenraum s.a. § 36 und 37 BauO NRW) erschlossen.
Meine Frage ist jetzt ob ich an die Türen im Kellergeschoss zu den einzelnen Räumen Forderungen bezüglich ihres Feuerwiderstandes stelle (RS, T30 oder T30-RS). Je Wohnung sind im KG max. drei Räume ca. 40 m?, 8 m? und 6m?BGF vorhanden, genutzt als Lagerräume und HWR Räume entsprechend einer Wohnnutzung.
Bauordnungsrechtlich ergeben sich formal keine Anforderungen da ja keine Öffnungen vom notwendigen Treppenraum (ist ja nicht erforderlich). Ein HWR für eine Wohnung sehe ich auch nicht als Raum mit erhöhten Brandgefahren. Ggf. könnten sich Anforderungen an die Öffnungen der Lagerräume ergeben, aber innerhalb einer Wohnung ???
Vielleicht kann mir jemand diesbezüglich ein paar Tipps geben.
Vielen Dank.
Beste Grüße
Jens