In Hessen sind die GaragenVO und die FeuerungsVO die einzigen Verordnungen zum Baurecht. VersammlunsgstättenVO etc. beispielsweise nur Verwaltungsvorschrift.
Das hat seinen Grund wohl darin, daß sie auch außerhalb des Sonderbaus rechtlich direkt gelten sollen. Nämlich von sich heraus im Anwendungsbereich der VO. Wie die Straßenverkehrsordnung.
Das auch ohne Baugenehmigungsverfahren! Weil mache Baumaßnahmen genehmigungsfrei sind, aber man sich trotzdem an die GaragenVO und die FeuerungsVO halten soll.
Wenn man von einer dieser beiden SonderbauVO abweichen will geht das nur mit einem förmlichen Abweichungsantrag (§63 HBO). In Hessen dann auch beim Sonderbau nötig.
Dagegen: Abweichungen von den Vorgaben der Bauordnung selbst oder von Sonderbaurichtlinien (VersammlunsgstättenVO, ...) auch techn. Baubest. (MIndBauRl, MLAR, ...) werden bei Sonderbauten im Genehmigungsverfahren mit beurteilt, ohne besonderen Abweichungsantrag. Wenn keine Grüneinträge oder Auflagen im Bauschein dann O.K.
Bin auch kein Rechtsanwalt, setze deshalb noch ne Spitzfindigkeit im Regelbau drauf:
Wenn in der Baugenehmigung der Notausgang aus dem Heizraum noch drin steht, die neue FeuVO ihn aber nicht mehr verlangt.
Wenn in der Baugenehmigung der Satz aus der alten GaragenVO abgeschrieben war: Lagerung von brennbaren Stoffen außerhalb Kfz nicht... Die neue GaragenVO aber begrenzte Lagerung zuläßt.
Wenn die HBO 2002 im Regelbau die 400qm Büro ohne notwendigen Flur als Erleichterung drin hat. Oder die 200qm ohne Flur für alle anderen Nutzungen. In der Baugenehmigung ist im Regelbau aber immer konventionell beurteilt worden.
Muß dann formell jede einzelne Baugenehmigung im Regelbau geändert werden oder kann ich solche Erleichterungen in den VO auch so direkt in Anspruch nehmen und beispielweise den Notausgang aus der Heizung zu machen, in der Garage begrenzt lagern und den Flur mit Kabeln bestücken?
Meiner Meinung nach müßten zumindest im Regelbau die Erleichterungen der Verordnungen direkt gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz