Hallo Herr Schwarz
Ich weise auch darauf hin, dass die IndBauRL vom Grundsatz nicht für sich alleine gelten kann. Sie ist ein vorgegebenes BS- Konzept, welches immer aus der jewiligen Bauordnung, den eingeführten Technischen Baubestimmungen, den Verordnungen für technische Anlagen und unter Berücksichtigung der bekannten Randbedingungen (vorhandene Nachbarschaft und geplante Nutzung) gilt.
Außerdem wird in der IndBauRL darauf hingewiesen, dass der Brandschutz nicht abschließend geregelt sein kann (siehe letzten Abzatz von Ziffer 2).
Für die geplante Holzlagerung ergeben sich erhöhte Anforderungen, welche
z. B. über die Löschwasserversorgung nach Ziffer 5.1 IndBauRL hinausgehen.
Außerdem regelt die InBauRL nicht inwieweit der Nachbar zu berücksichtigen ist. Das ist immer die Aufgabe der Planer in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Anlage.
Die Holzlagerung direkt neben einem Tanklager kann zu einer gegenseitigen Gefährdung führen, welche in einer Risikobetrachtung zu berücksichtigen ist. Auch die Nutzung auf dem eigenen Grundstück ist bei der BS- Planung zu berücksichtigen, unabhängig davon ob es in der IndBauRL steht.
Wenn direkt über der Halle eine Hochspannungsleitung führt, ist die Planung nach IndBauRL nicht genehmigungsfähig. Alle mir bekannten Beispiele würden den Rahmen sprengen.
Wie bereits anderweitig dargestellt bin ich der Meinung, dass immer eine Risikobetrachtung erforderlich ist. In jedem Fall ist zu prüfen ob die vorgegebenen BS- Konzepte angewendet werden können.
Mit Freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann