Hallo Herr Lang,
da (für NRW) der §33-Brandwände nicht gilt, steht bei uns im §37-Treppenräume, dass Bauteile in die TR-Wände nur so weit eingreifen dürfen, dass der Restquerschnitt noch die Fwk F90 erfüllt. Aus meiner Sicht gilt dass auch für Bauteile, die den Treppenraum queren, auch wenn dass oberhalb der Wände sein könnte wie bei Teilen der Dachkonstruktion.
Viele Grüße,
Frank Borgert