Hallo Blume,
ich sehs wie Herr Vonhof.
Ob Außengastronomie zusätzlicher brandschutztechnischer Maßnahmen bedarf, ist dann im Brandschutzkonzept zu beurteilen.
Kann sein, dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind; kann aber auch sein, dass z.B. die Rettungswegsituation aus dem Gebäude erheblich beeinflusst wird.
Das kann z.B. den Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche als auch den Angriffsweg der Feuerwehr oder die Sicherstellung des 2.RW in den OG betreffen.
Wenn ich also nicht nach Sonderbauverordnung beurteile (mit ggf. einigen Abweichungen), entziehe ich mir die Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsgrundlage.
Analog Hochhaus: 22,01m Fußbodenhöhe oberster Aufenthaltsraum ist Hochhaus, selbst wenn ich alle Geschosse anleitern kann.
Mit entsprechend begründeten Abweichungen lassen sich die Anforderungen i.d.R. abmildern, aber es bleibt Hochhaus.
Gruß
Matthias Bußmann