Hallo Peter
Die TRbF 20 ist eine Technische Regel und sollte die Möglichkeiten der Umsetzung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) erläutern.
Die VbF gibt es seit 2003 nicht mehr. Das gilt auch für andere Verordnungen, welche durch die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst wurden. Die alten Technischen Regeln dürfen noch bis zu ihrer Überarbeitung und Umbenennung in TRBS weiterverwendet werden. Nun muss man noch Wissen, dass die BetrSichV zum Arbeitsschutzrecht gehört.
Im Arbeitsschutzgesetz ist als wesentliche Anforderung das systematische Aufspüren, die Beurteilungen von Gefahren, das Festlegen von Schutzzielen und die Festlegung von Abhilfemaßnahmen für den Anwendungsfall an die Adresse des Arbeitgebers gerichtet und das vor Beginn der Nutzung. Neben der Dokumentation ist noch die Wirksamkeitsprüfung und das Fortschreiben des Verfahrns verpflichtend (geringere Anforderungen bei Kleinstbetrieben). Kurz gesagt handelt es sich dabei um eine Gefährdungsbeurteilung.
Auch alle nachgeordneten Verordnungen aus dem Arbeitsschutzrecht (BetrSichV, BioStoffV, ArbStättV u.s.w.) schreiben ebenfalls die Gefährdungsbeurteilung als Grundvoraussetzung vor.
Alle vorgenannten Vorschriften beinhalten im Gegensatz zum Baurecht ausschließlich Schutzziele, welche immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu erreichen sind. Die Technischen Regeln sind Hilfestellungen bei der Wahl der Maßnahmen. Wenn die Bedingungen passen und die Technischen Regeln eingehalten werden, ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Das Gefahrstoffrecht, das Umweltschutzrecht geht den gleichen Weg. Sogar im Störfallrecht sind nur Schutziele vorgegeben, welche in einem Störfallkonzept (Sicherheitsbericht bei erweiterten Pflichten) einer Schutzzielerreichung zugeführt werden müssen.
Festzuhalten ist, dass die Schutzziele, welche für Deine Lagerung selbst festgelegt werden können, auch abweichend von der TRbF 20, im Zuge der obligatorischen Maßnahmefestlegungen (nach Gefährdungsbeurteilung) umgesetzt werden können und das ohne Abweichungsanträge stellen zu müssen.
Zusammenfassend möchte ich festhalten:
Nach Baurecht darf man Bauen (Grundlage BS- Konzept). Wenn die Gebäude genutzt werden sollen, muss vorgenanntes Arbeitsschutzrecht für den weit gegriffenen gewerblichen Bereich eingehalten werden (GB vor Nutzung).
Also nur beide Instrumente können den Brandschutz sicherstellen BS- Konzept und Gefährdungsbeurteilung. Also im gewerblichen Bereich die Nutzung im BS- Konzept berücksichtigen.
Wenn der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten (Arbeitsschutzrecht, wie EX schutz, brennbare Flüssigkeiten, Gefahrstoffe keine Ahnung hat, muss er sich wen nehmen mit Ahnung, Art. 51 Abs. 2 BayBO).
Gruß Norbert Bärschmann