Hallo Forum,
in einem Gebäude mit Wohnnutzung und landwirtschaftlichen Betriebsräumen soll eine "Beherbergungsstätte" eingebaut werden. Vom Treppenraum der zu den Gasträumen gehört, soll eine Tür (nur für die Nutzung durch den Betreiber) in einen den Betriebsräumen vorgelagerten, nicht notwendigen Flur führen.
Ist diese Tür nun eine Tür von einem Treppenraum in eine Nutzungseinheit größer 200 m? und damit eine T30-RS Tür, oder eine nach Beherbergungsstättenverordnung unzulässige Öffnung in einer "Trennwand von Beherbergungsräumen zu nicht zu der Beherbergungsstätte gehörenden Räumen" ?
Schon jeztt vielen Dank für Ihre Antworten !
MfG
C. Börsing