Entsprechend MVStättV § 19 (4) müssen Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, eine automatische Feuerlöschanlage haben.
Sofern die Versammlungsstätte sich also nicht im Kellergeschoss befindet, keine Versammlungsräume von insgesamt mehr als 3600 m? hat und nichts anderes zu kompensieren ist, müsste sie grundsätzlich nicht flächendeckend gesprinklert werden. Es würde genügen das Foyer mit der Löschanlage zu schützen.
Als Planungsgrundlage für die Sprinkleranlage fällt mir zunächst die VdS CEA 4001 ein. Diese Richtlinie geht aber von Brandabschnittstrennungen (bzw. Komplextrennung) zwischen gesprinklerten und nichtgesprinklerten Gebäudeabschnitten aus.
Wie ist das denn, wenn ich nur im Foyer eine Sprinkleranlage einbaue, ohne zu den angrenzenden Versammlungsräumen Brand- bzw. Komplextrennwände bzw. überhaupt Wände mit Feuerwiderstand zu errichten?