Hallo Herr/Frau Blumenschein,
Wie gesagt, gilt nur bei Heizräumen nicht bei Aufstellräumen:
§ 6 Absatz 3 FeuVO (2008) sagt:
"Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen
sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben."
feuerhemmend und selbstschließend wäre dann als Türe die T 30.
MfG
Wolfgang Cordier