Lesen Sie sich § 27 in allen seinen Teilen geruhsam durch, da steht alles drin, was man zur Bw wissen muß:
sie ist erforderlich zum Abschluß von Gebäuden, die näher als 2,50 m zur Grenze stehen, damit brauchen Sie k e i n e Bw, wenn sie 2,70 m haben, wenn weniger, dann erforderlich.
Das heißt auch: j e d e r braucht seine eigene Bw ! War in Wiesbaden schon seit 150 Jahren so, in Frankfurt nicht, seit Okt. 2002 ohne Ausnahme erforderlich.
Wenn Sie 2,70 m von der Grenze entfernt sind, können Sie Fenster, Türen usw. machen, o h n e daß das T 30 oder T 30 RS oder T 90 sein müßte, denn: >2,50 m zur Grenze. Wenn < 2,50 m dann geschlossene Bw.
eigentlich sehr konsequent.
Wer vom Brandschutz will bei 2,70 m Abstand eine Bw haben ? Möchte er sie bezahlen ? Fragen Sie ihn, nach welchem Recht er die will. Vielleicht haben Sie ja irgendetwas geplant, was aus besonderen Gründen eine Bw erfordert, vielleicht ein tanklager, eine Sprengstoffwerkstatt ... ? Sonst: § 27.
Im Internet kostenfrei zu laden bei www.Wirtschaft.Hessen.de >> Bauen/Wohnen >> Baurecht >> HBO - zur Erläuterung (mit der gleichen Numerierung wie die §§) : HE - HBO, die Handlungsempfehlung zur HBO, so heißt unser Anwednungserlaß zur HBO, auch dort abladen, zusammen rund 200 Seiten Papier ... vorsichtig mit Druckstart. mfg Franz Schächer