Hallo Herr Vonhof,
danke für die schnelle Antwort!
Ich habe die Verpflichtung zur Unterschrift gemäß Art. 64 Abs.4 Satz 2 BayBO so verstanden, dass ich Bauherr und Entwurfsverfasser auf einem gesonderten Exemplar unterschreiben lasse, sozusagen als Nachweis, dass der Brandschutznachweis nachvollziehbar weitergegeben wurde. Oder wie ist es zu interpretieren, dass die Fachplanung zu unterzeichnen ist?
Reicht es also aus, dass ich den Nachweis dem Bauherrn (i.d.R. Laie) übersende, der ihn vermutlich in die Schublade legt. Habe ich keine Informationspflicht dem Planer gegenüber?
zu Drittens:
Sie haben mich misverstanden bzw. ich habe mich ungenau ausgedrückt, ich unterschreibe die Baubeginnsanzeige, Punkt 6 Brandschutz, wenn der Nachweis fertig ist und sende dann alles an Planer, bzw. Bauherr. Ich unterschreibe nichts im Voraus!
Aber was mich eigentlich interessiert:
Haftungsausschluss des Planers:
Ist der Planer mit seinem Standardsatz "Bauherr hat Brandschutznachweis zu beauftragen" jede Verantwortung los?
Ist es dann nur mehr das Problem des Bauherrn? Was ist wenn der keinen Brandschutz beauftragt? Ist denn nicht der Planer für eine mängelfreie Eingabeplanung (die den Bauvorschriften, insbesondere Brandschutz genügt) verantwortlich?
Konkreter Fall: Ich habe eine Eingabeplanung mit grobem Mangel (Brandwand fehlt komplett), für den Planer ist das Bauvorhaben abgeschlossen, da im vereinfachten Verfahren genehmigt. Er ist weder bereit eine Abweichung (die hier eh nicht ausreicht) zu beantragen, noch eine Tektur zu fertigen.
Sein Argument: Brandschutz ist nicht beauftragt, ich solle mich darum kümmern. Er will auch meinen Nachweis nicht sehen.
Geht denn ein so sorgloser Haftungsausschluss?
Ich kann doch hier nicht zum Tektur zeichnen verdonnert werden (abgesehen, dass ich keine Eingaben machen)?
Für eine Antwort wäre ich dankbar!!!
(es geht mir nicht um das Thema, wann ich eine Baubeginnsanzeige unterschreiben muss)
Vielen Dank im Voraus!