Hallo Herr Borgert,
ich weiß schon, worauf Sie hinaus wollen:-)
Abweichung ist nicht gleich Abweichung.
Wenn Sie nicht nach LBO bauen wollen und die Erleichterungen der IndBauRl in Anspruch nehmen wollen, muss das in vollem Umfang geschehen.
Wenn die IndBauRl nicht in allen Punkten eingehalten werden soll/kann, ist das im BS-Konzept entsprechend zu dokumentieren und eine gleichwertige Lösung bzw. entsprechende Begründung darzulegen.
Wir nennen das ebenfalls Abweichung, wenn auch nicht nach §73 BauO NRW und auch nicht gebührenpflichtig.
Ich gebe zu, es kann zur Verwirrung beitragen, die verschiedenen Abweichungstatbestände von baurechtlichen Anforderungen mit dem gleichen Begriff zu belegen. Wie würden Sie es nennen oder formulieren? Ich denke, wir meinen schon dasselbe?
@elcol:"Ich empfehle bis 10 % BA-Überschreitung eine Abweichung von der LBO zu beantragen"
Sie haben Recht: eine Gesamtbetrachtung wäre im Vorfeld angeraten gewesen. Aber wie kommen Sie auf 10%-Überschreitung? Warum nicht 2% oder 20%? Wo nehmen Sie den Wert her?
Gruß
Matthias Bußmann