Hallo dasbe,
es geht im § 17 DVNBAUO um "notwendige Flure".
Diese sind nicht immer erforderlich (7).
Eine NE kann auch aus einem einzigen Raum bestehen (z.B. Hotelzimmer).
Zweifellos ist die NBauO etwas Besonderes.
Andere LBO grenzen die NE, für die es eine BS-Tür zum Flur geben muss (Flur ist dann kein notw. Flur). Auch sind direkt anliegende Räume est ab 200 m? Nutzfläche oder als "besonders gefährlicher Raum" mit einer Brandschutztür zu versehen.
So würde ich auch in NS mit Bezug zur MBO diskutieren. Wenn es aufgrund einer moderaten Brandlast, Brandentstehungs- und ausbreitungsbedingungen keine erhebliche Gefährdung für den Treppenraum gibt, muss auch die Tür nicht feuerhemmend sein. Diese Sichtweise muss man eben in NS genauer begründen um zu den Aussagen der § 36 MBO zu kommen. Leider hat hier NS die MBO nicht übernommen.
In NS ist es auch möglich, dass die Reihenfolge bezogen auf den Rettungsweg 1. Ausgang ins Freie 2. in einen gesicherten Bereich scho einmal umgekehrt wird.
So hätte es in einem Heim keinen "notwendigen Flur" geben müssen, weil alle NE einen direkten Ausgang hatten. Die Flure hätten beschränkt mit mit B2-Möbeln bestückt werden können und wären so wohnlicher gewesen.
Die strikte Forderung der zust. BA war es jedoch "notwendige Flure" auszubilden und den 2,50 m Abstand von Tür zum TR zur Tür der NE einzuhalten oder eine von beiden feuerhemmend auszuführen (§ 17 DVNBauO).
Es ist also oft sehr schwer ein schutzzielorientiertes BS-Konzept zu verwirklichen. Einfacher ist es offenbar sich an die §§ zu halten.
mit freundlichen Grüßen - Brand