Hallo,
nach § 17 MGarVO müssen Mitte- und Großgaragen lediglich dann eine BMA haben, wenn sie für die mit ihr in Verbindung stehenden baulichen Anlagen auch erforderlich ist.
Da ich annehme, dass für die Wohnungen darüber keine BMA erforderlich ist (nur Heimrauchmelder)und die Wohnungen überdies nicht mit der Garage in Verbindung stehen (Schleuse, fb- Decke..)ist grundsätzlich auch keine BMA erforderlich.
Allerdings muss ich sagen, dass auch bei anderen geschilderten Brandschutzsachverhalten eine abschließende Behandlung meist nicht möglich ist. Dazu werden zu wenig Randbedingungen beschrieben.
Bei der Großgarage handelt es sich in jedem Fall um einen Sonderbau.
Es könnte beispielsweise die BMA als Kompensationsmaßnahme für eine Abweichung in diesem Sonderbau notwendig werden.
Wenn sie aus solchen Gründen notwendig sein sollte, muss sie aus meiner Sicht auch auf eine ständig besetzte Stelle, die direkt die FW alarmieren kann, aufgeschaltet werden.
Wenn sie aus Erfüllung eines anderen Schutzzieles gesprinklert werden muss, wär sie (bei voller Erfüllung) über das Hauptventil sowieso aufgeschaltet (DIN EN 12845).
mit freundlichen Grüßen - Brand