Hallo,
DIN EN 81-73.2005-Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen- besondere Anwendung für Personen- und Lastenaufzüge, Teil 73 : Verhalten von Aufzügen im Brandfall
Bei dieser Norm handelt es sich um eine ?anerkannte Regel der Technik?. Sie ist von der ?Mehrheit der Fachleute, die diese Regel anzuwenden haben? bestätigt worden und ?mit Erfolg angewendet worden?- und dies in Europa.
Es ist unbeachtlich, wenn vereinzelte Personen diese Regel nicht anerkennen.
Eine bloße Nichtbeachtung der anerkannten Regel der Technik begründet bereits einen Bauwerksmangel- auch ohne Schadenseintritt!
Innerhalb eines Vertragsverhältnisses zwischen Bauherrn und Architekt bedarf es einer Einhaltung auch, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Es gilt als ?stillschweigend vereinbart?, dass diese Regeln eingehalten werden.
Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt folglich vor, wenn Architekt oder Bauunternehmer solche Regeln nicht beachten.
(- OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, NRW RR 1996, 146, BauR 201, 284
- BGH in st. Rspr., BauR 1975,341, 342, BauR 1975, 346,347, NJW 1981, 2801)
Eine Kopplung der Sicherheitsanlage nach 3.3 DIN EN 81-73:2005 mit einer BMA ist eben nicht ausdrücklich erforderlich, da die Steuersignale nach durch einen Handmelder erfolgen kann.
Die dafür in Frage kommende ?Hausalarmanlage? ist eben keine BMA, da keine automatischen Melder zwingend aufgeschaltet sein müssen. Allerdings sind automatische Melder (Kenngröße ?Rauch?) wenigstens in Rettungswegen sinnvoll. Die Hausalarmanlage muss allerdings auch nach den Grundsätzen der DIN VDE 0833 errichtet sein (gleiche Zentrale...).
Spätestens nach dem Flughafenbrand muss jeder wissen, welche Auswirkungen zu erwarten sind, wenn ein Aufzug eine verrauchte Ebene und nicht einen sicheren Teil des Rettungsweges anfährt.
mit freundlichen Grüßen - Brand