Ein allgemeines Verbot von brennbaren Dämmungen in Sonderbauten gibt es nicht.
Bei gespinklerten Garagen brennbare Rohre und Leitungsdämmung sowieso kein Problem.
M-GarVO § 6 Abs.6)Stand 30.05.2008: Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern und an Pfeilern und Stützen müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt. Keine Baustoffanforderung an Leitungsdämmung oder Leitungen.
Bei den Betriebsvorschriften geht es um das Aufbewahren von brennbaren Stoffen außerhalb von Kfz. Keine Baustoffanforderung an Leitungsdämmung.
Die Rettungwege innerhalb der Garagen sind keine Rettungswege im Sinne der MLAR, deshalb hieraus auch keine Anforderung.
Somit auch bei ungesprinklerten Garagen, keine Anforderung im Baurecht vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz