Hallo Ihr Freizeitjuristen
Vergesst bitte die rechtliche Betrachtung oder stellt diese zurück und versucht es mit der Herangehensweise über die Gefahr.
Welche Gefahren bestehen überhaupt und nicht nur bei der Lagerung von Brankohlestaub im vorhandennen oder geplanten Objekt? Keine Antwort möglich, da keine ausreichende Kenntnis von dem zu betrachtenden Objekt!
Nun nur zum Schutz des Grundwassers.
Bestehen Gefahren auf Grund der Nutzung für das Grundwasser?
Durch den Braunkohlestaub offensichtlich nicht sondern für ein mögliches Löschmittel!
Welches Löschmittel kommt in Frage?
Welche Gefahren sind bei Anwendung dieses LM zu erwarten?
Sind die Gefahren vertretbar?
Sind Maßnahmen möglich die Gefahren zu minimieren (z. B. Löschwasserrückhaltung).
Wenn nein Substitution des Löschmittels!
Welches Löschmittel ist geeignet? Diese Frage müsste scho eher gestellt werden. Silos mit brennbaren Stäuben können mit Stickstoff oder anderen gasförmigen Löschmitteln gut gelöscht werden!
Mir liegt ein Nachweis vor, dass bei einem Glimmbrand in einem Braunkohlestaubsilo dieser sich durch Sauerstoffmangel bzw. durch das bei dem Glimmbrand entstehende Kohlenmonoxid selber löscht. Auch wenn ich diese Ausssage skeptisch sehe, war dieser Nachweis zu akzeptieren (keine Einzelheiten, keine Sachverständigen an dieser Stelle). Die Intertiesierung hatte Zeit, so dass ein Vorhalten von Stickstoff nicht erforderlich war. Vor Öffnung des Silos oder innerhalb einer Woche war die entsprechende Stickstoffzufuhr ausreichend.
Aber wann treten nun Gefahren z. B. beim Löschen von Silobränden auf? Wenn die Feuerwehr oder der Betreiber das Silo öffnet und Sauerstoff eintreten kann (Staubexplosionsgefahr......).
Diese Gefährdungsbeurteilung ist bei weitem nicht vollständig und auch etwas durcheinander. An anderer Stelle habe ich den Algoritmus dargelegt.
Ich bin der Meinung dass wir Ingenieure oder auch die Bauvorlageberechtigten, welche sich an solche Aufgabenstellungen heranwagen das "nicht nur" von der rechtlichen Seite machen können.
Auch der Gesetzgeber oder die Verantwortlichen für die Technischen Regeln bzw. DIN Vorschriften kennen nie die Einzelheiten der objektiv zu betrachtenden Vorhaben mit ihren sich noch ändernden Randbedingungen. Deswegen passen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder auch die Technischen Regeln oft nicht für den Anwendungsfall. Es sind regelmäßig Einzelfallbetrachtungen (Risikobeurteilungen oder Gefährdungsbeurteilungen) erforderlich. Das steht nicht nur im Arbeitsschutzrecht sondern für den Planungsfall auch im Baurecht (siehe Bauvorlagenverordnung).
Gruß Norbert Bärschmann