Hallo,
laut Thüringer Schulbaurichtlinie gilt "Für jeden Unterrichtsraum müssen in dem selben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein". Stellt im Erdgeschoß ein Fenster, welches die Anforderungen an ein Fluchtfenster erfüllt, einen "Ausgang ins Freie" nach obiger Definition dar oder sind ausschließlich Türen als Ausgänge ins Freie zulässig.
Im besagten Geschoß einer kleinen Grundschule befindet sich ein Klassenraum und ein Speiseraum. Es könnten sich also theoretisch alle Kinder gleichzeitig zum essen im Speiseraum aufhalten und müssten bei Versagen des 1.RW das Gebäude durch das/die Fenster verlassen.
Mir wäre auf Grund der Nutzer/-ung ein echter 2. Ausgang vom notwendigen Flur ins Freie am liebsten. Ist problemlos machbar, da der Flur ebenerdig an einer Außenwand liegt. Allerdings darf es wie immer nichts kosten und die Fenster sind in außreichender Zahl vorhanden.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit dieser Problematik?
Gruß
A.Wallisch