Hallo Herr Vonhof,
raumabschließend innerhalb einer Nutzungseinheit? Zieht hier nicht
Art 29 (4):
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen,
3.im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
Ich lese die Anforderungen der Ziffern 1-3 eigentlich als "oder-Aufzählung".
Tragende Funktion F90 ist klar, aber welchen Sinn sollte der Raumabschluss machen, wenn der Rauch und das Feuer über das Loch in der Decke eh nach oben zieht bzw. ziehen darf?