Hallo Brandschutzforum,
Folgender Sachverhalt:
Im Bestand vorhanden ist ein dreigeschossiges Gebäude (eine NE < 200 m? über alle drei Geschosse i. d. Art eines Einfamilienhauses, Höhe ca. 9,00m über OKG, GKL 4).
Geplant ist die Erschließung der Geschosse innerhalb der Nutzungseinheit über eine innenliegende offene Treppe. Gemäß Bauordnung sind Treppen ohne eigenen Treppenraum für die Erschließung von maximal zwei Geschossen möglich.
Um nun das BV zu realisieren, bin ich der Meinung, dass ich im DG den Treppenraum (gegenüber den Aufenthaltsräumen) abtrenne und somit die Treppe im EG und OG als offene Treppe belasse und sich im DG die Treppe in einen ?notwendigen Treppenraum? integriert.
Problematisch gestaltet sich natürlich die Abtrennung im DG. Da es eine Wohnung ist, ist die Ausbildung eines innenliegenden Treppenraumes gemäß BauO nur bedingt möglich. Einen Rauchabzug (1 m? Öffnungsfläche) kann ich im DG realisieren, aber T30RS ? Türen sowie einen direkten Ausgang ins Freie (Treppe beginnt im Wohnzimmer) hab ich natürlich nicht.
Die Öffnung zu den Aufenthaltsräumen im DG soll auch ?nur? durch eine DS-Tür (ggf. mit Selbstschließer) verschlossen werden. Im Gebäude ist die Anordnung von Rauchmeldern erforderlich.
Mir ist durchaus bewusst, dass diese Bauweise (im Hinblick auf den Brandschutz) recht kritisch zu betrachten ist, daher würde ich gern mal die Meinung der hier Anwesenden einholen, ob es überhaupt ?Sinn? hat so etwas zu planen (im Hinblick auf die Genehmigung).
Über ein paar Rückmeldungen würde ich mich freuen.
Schöne Grüße
Jens