Hallo Lagerfeuer,
wie Tuppes100 kommt mir die Aussage 170 Personen etwas merkwürdig vor. Zurückgerechnet würde dies bedeuten, dass die Mensa eine Fläche von 85 qm hat (also genauso groß wie die offene Küche??). Ich würde bei einer Mensa auch die Zahl von 2 Personen/qm bei der Festlegung der maximalen Personenzahl anrechnen, da in solchen Mensen auch immer wieder mal partyähnliche Veranstaltungen stattfinden können.
Hinsichtlich der Anwendung der Versammlungsstättenverordnung gilt:
1 Versammlungsraum mit maximal 200 Besuchern (bei der Mensa mit möglicher sonstiger Nutzung = max. 100 qm) -> nicht anzuwenden
1 Versammlungsraum mit mehr als 200 Besuchern -> anzuwenden
2 Versammlungsräume mit jeweils 80 Besuchern -> nicht anzuwenden
2 Versammlungsräume; Raum 1-120 Besucher; Raum 2-140 Besucher und mindestens einer der beiden erforderlichen Rettungswege je Raum gilt für beide Räume (gemeinsame Rettungswege)-> anzuwenden
2 Versammlungsräume; Raum 1-120 Besucher; Raum 2-140 Besucher und jeder Raum hat mindestens zwei vom anderen Raum und dessen Rettungswegen unabhängige Rettungswege (keine notwendigen
gemeinsamen Rettungswege)-> nicht anzuwenden
Ich hoffe diese Beispiele erläutern das genügend.
Was die Küche betrifft kann man nicht pauschal sagen, dass diese nicht offen ist. In zwei Mensen bei mir im Stadtgebiet (jede für ca 1500 Personen) liegt die eigentliche Küche direkt hinter der Essensausgabe, die im günstigsten Fall durch ein einfaches Rollo (außerhalb der Ausgabezeiten) vom Essensbereich abgetrennt ist. Dies würde ich als offene Küche betrachten.
Was die Löschanlagen betrifft habe ich auf die schnelle nur was in der Erläuterung zur alten VStättVO (gilt seit 3 Wochen nicht mehr ;-)) gefunden:
"Absatz 7 bestimmt, dass offene Küchen und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 30 m? Grundfläche durch automatische Feuerlöschanlagen zu schützen sind. Zweck der Regelung ist es, die von diesen Einrichtungen ausgehenden Brandgefahren zu minimieren; dies gilt auch, wenn diese Einrichtungen im Versammlungsraum vorübergehend aufgestellt werden. Geeignet sind speziell für Küchenbrände (z.B. einem Friteusenbrand) entwickelte Kleinlöschanlagen. Kleinlöschanlagen sind geeignet, den technischen Aufwand deutlich zu verringern. Diese technischen Neuentwicklungen von Kleinlöschanlagen können jeweils berücksichtigt werden, sobald allgemein anerkannte Regeln der Technik dafür vorliegen oder wenn die Anlagen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen (§§ 20 ff BauO NRW)."
Interessant finde ich den letzten Satz ... Kennt jemand solche für diese zwecke "zugelassenen" Kleinlöschanlagen?
Mit den Besten Grüßen
Wolfgang Cordier