HBO § 25 Absatz 2: Außenwände und Außenwandteile sind so auszubilden, dass Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen und Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt sind. Weiß nicht ob in Berlin dieses Schutzzeil auch drin steht.
In Hessen ersetzt diese Regelung von 2002 den § 29 Abs. 2 der HBO von 1993, nach dem an den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklasse G zwischen den Geschossen ein Feuerüberschlagweg von mindestens 1 m vorhanden sein musste. Die neue Regelung 2002 ermöglicht eine flexiblere Handhabung, indem der Brandübertragung nicht nur durch Einhalten eines Feuerüberschlagweges, sondern auch durch auskragende Brüstungen oder andere Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.
Das Schutzziel wird im Allgemeinen weiterhin durch den Feuerüberschlagsweg mit Brüstungen und Schürzen von ≥ 1 m sicher erreicht, auch wenn die Konkretisierung des Schutzzieles nicht mehr in der HBO 2002 enthalten ist. Aber was ist mind. erforderlich?
Handlungsempfehlungen zur HBO: ?Ausreichend lang? begrenzen die genannten Bauteile eine Brandausbreitung, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen.
Die HBO 2002 folgt hier der entsprechenden Muster-Bauordnung der ARGEBAU. Nach dieser müssen die Außenwände so beschaffen sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Die Anforderungen der MBO stellen auf die Einschränkung des aktiven Beitrags der Fassade zum Brand ab. Die Herstellung eines Feuerüberschlagwegs zwischen den Geschossen wird nach der MBO als Regelanforderung wohl nicht verlangt.
In der Gebäudeklasse 1-3 sind normal entflammbare Baustoffe ohne Feuerwiderstandsdauer ausreichend (Anlage 1 zur HBO). Ein Feuerüberschlagsweg zwischen den Geschossen ist in Hessen in der Gebäudeklasse 1-3 somit nicht zu berücksichtigen. Auch eine Ausbreitung über die Dämmung wird nicht erschwert.
In der Gebäudeklasse 4+5 sind nichttragende Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen Klasse A (Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig) oder als W30B-Wände nach DIN 4102 herzustellen. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktion sind in der Gebäudeklasse 4+5 aus schwerentflammbaren Baustoffen der Klasse B1 nach DIN 4102 auszuführen. Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen Klasse B 2 nach DIN 4102 hergestellt werden.
Wenn man Polystyrol Wärmedämmung >100mm bis 300mm an die Gebäudeklasse 4+5 baut, sind besondere Maßnahmen zum Erhalt der B1 Eigenschaft (Brandriegel ...) erforderlich.
Eine Feuerübertragung zwischen den Geschossen auszuschließen ist nicht erforderlich. Nur bei übereinander liegenden Brandabschnitten.
Ausreichend lange Begrenzen ist das Ziel der HBO. Dies wird mit den raumhohen nichtbrennbaren Fenstern wohl auch in Gebäudeklasse 5 erreicht.