Hallo Zusammen,
ich hätte mal gerne wieder eure Meinungen (4 kleine Fragen ?smile).
Es geht um einen Wohnkomplex (die gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss vernachlässige ich mal).
Das Gebäude knickt in seinem Verlauf rechtwinklig ab. In diesem Bereich wird eine Brandwand 3 m aus der inneren Ecke herausgeführt (§33 Abs.4 BauO NRW).
Der Abstand vom Fenster in der Ostseite des einen Gebäudeteils ist 3 m vom Fenster der südlichen Fassade entfernt. Soweit so gut.
Vor dem Fenster der südlichen Fassade wird nun aber vollständig in der Ecke ein Balkon angeordnet, der bis etwa 60 cm an das Fenster im anderen Brandabschnitt heranführt. Nun rechne ich natürlich mit Brandlasten auf diesem Balkon.
Frage 1: Ist das aus eurer Sicht so zulässig oder nicht?
An der Nordseite des Gebäudes wird die Brandwand bis in die Außenwand hineingeführt. Auch hier ergibt sich eine ähnliche Situation wobei die Außenwand geradlinig an der Brandwand vorbei läuft.
Auf der einen Seite der Brandwand befindet sich in der Außenwand ein Fenster in einem Abstand von 20 cm. Auf der anderen Seite der Brandwand findet sich wieder ein Balkon, der in der Außenwand etwa mit dem Abschluss der Brandwand beginnt, so dass der Abstand vom Balkon bis zum Fenster im anderen Brandabschnitt etwa 30-40 cm beträgt. Ich versuche das mal grob darzustellen:
B
B
------------------------- W---FFFFF-------------------------
W
W
B = Balkonaußenseite
W = Brandwand
F = Fenster
Frage 2: Ist das aus eurer Sicht so zulässig oder nicht?
§ 33 (2) Punkt 6 BauO NRW sagt zwar, dass Öffnungen in Außenwänden so angeordnet sein müssen, dass Brandübertragungen in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten sind, jedoch gilt dieser Absatz für versetzte Brandwände und regelt somit nur die Verhinderung einer vertikale Übertragung.
Frage 3:
Macht es überhaupt Sinn hier näher drauf einzugehen, da es sich zwar um eine Brandwand auf Grundlage von § 32 BauO NRW handelt aber eben nur 2 Wohnungen daneben liegen?
Im weiteren Verlauf des rechten Gebäudeteils finden sich nämlich ebenfalls Wohnungen, welche mit ihren Balkonen fast unmittelbar nebeneinander liegen und sich die Situation eines Brandüberschlages von Balkon zu Balkon bzw. Balkon in ein Fenster der Nachbarwohnung auch ergeben würde.
Frage 4:
Die Brandwand führt (allen ernstes) durch eine Wohnung. Um den Anforderungen des § 32 genüge zu tun wird an dieser Stelle ?innerhalb eines Flures in der Wohnung? eine T 90 Türe eingebaut. Rein rechtlich ist das ja wohl zulässig aber sinnvoll?
Bin gespannt auf eure Antworten und vielen Dank im vorraus.
Gruß
Wolfgang