Ganz so einfach ist es wohl nicht.
Allgemein sagt die ARGEBAU Fachkommission Bauaufsicht, Begründung und Erläuterung zur MVStättV - Fassung Juni 2005- zu diesem Punkt:
Materialien, für die in der MVStättV brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, fallen infolge der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO 2002 als "Einrichtungen" in den Anwendungsbereich der MBO 2002. Dies führt zu einer entsprechenden Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "nichtbrennbar", "normalentflammbar" oder "schwerentflammbar" mit der Folge, dass die Materialien im Hinblick auf diese Anforderungen wie Baustoffe zu behandeln sind. Für diese Materialien ist somit die Klassifizierung des Brandverhaltens ebenfalls nach den in der DIN 4102-1 für die jeweilige Baustoffklasse vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen und die Eigenschaft durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen.
Soweit das Brandverhalten für bestimmte Materialien, die nicht Baustoffe im Sinne des §2 Abs. 9 MBO 2002 i.V.m. §§ 17 bis 25 MBO 2002 sind, in speziellen für diese Materialen geltenden Normen klassifiziert ist, können Nachweise auch nach diesen Normen erfolgen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese Normen hinsichtlich der Klassifizierung des Brandverhaltens mit den Baustoffklassen der DIN 4102-1 gleichwertig sind. Der Nachweis wird durch ein Prüfzeugnis einer nach § 25 MBO anerkannten Prüfstelle geführt.
Also allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis B1 nach DIN 4102 oder die Gleichwertigkeit einer anderen Prüfung zur B1 nach DIN 4102 nachweisen durch Prüfzeugniss einer anerkannten Prüfstelle.
Die betreffenden Sitze müssen müssen jedoch unverrückbar befestigte Einzelsitze sein, da gilt dieser Hinweis:
Für Materialien, die, wie die Vorhänge nach Absatz 1 oder die Sitze nach Absatz 2, fest mit der baulichen Anlage verbunden sind (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 MBO 2002) und die damit als Baustoffe gelten, sind die
Verwendbarkeitsnachweise nach §§ 17 bis 25 MBO 2002 erforderlich.
Die Übersetzung zu Europa gibt es dann in den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 (Anlage 0.2.2 Tabelle) des DIBt. Hier sind die nach DIN EN 13501-1 klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Baustoffen entsprechend den bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften zugeordnet. Also wäre A2?s3,d2; B-s3,d2 oder C?s3,d2 noch ausreichend für die Sitze, da brennendes Abtropfen für die Sitze kein Kriterium ist und auch mit d2 (Rauch) noch die Schwerentflammbarkeit erfüllt wird.
Die Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen ersetzt nicht die für die jeweiligen Bauprodukte und Bauarten vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise bzw. Anwendbarkeitsnachweise.
Bei geregelten Bauprodukten nach Bauregelliste A Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises (wohl hier nicht der Fall).
Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten nach Bauregelliste B Teil 1 erfolgt die Klassifizierung im Rahmen des Konformitätsnachweises wie bei Natürlichen Rauchabzugsgeräten EN 12101-2(wohl hier nicht der Fall).
Bei Bauprodukten und Bauarten nach Bauregelliste A Teile 2 und 3 ist das Brandverhalten durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, bei anderen nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz