Hallo Frau Ludwig
ausgeruht nach den Feiertagen möchte ich `mal meinen Überlegungen zu Ihrer Anfrage freien Lauf lassen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, prüfen Sie als Prüfsachverständige bzw. für einen .... oder im Bauamt und blicken Richtung Bauabnahme.
Dann liegt Ihnen also einen Brandschutznachweis für Gebäudeklasse 5 vor.
Darin müsste eigentlich alles Angefragte stehen.
Wenn nicht - Nachweis zurückgeben.
Zum Bestandsschutz allgemein:
Ich habe den Eindruck, dass es hierzu auch in hohen Fachkreisen viele
Facetten der Auslegung gibt. Bei der Gelegenheit fällt mir ein Artikel im Feuertrutzmagazin - Nov. 2009 - ein >> 100 genehmigte Konzepte auf dem Prüfstand >> 60 % entsprachen schon aus rein formalen Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen an Bauvorlagen >> usw.
Ebenfalls im Feuertrutzmagazin-Artikel stand neulich >>
Die Entscheidung über Bestandsschutz könne nur die Baubehörde treffen!
Das wäre aus meiner Sicht die beste Lösung, wäre da nicht Gebäudeklasse 1-3
ohne Prüfung. Muss man bei jedem Umbau zuerst die Bestandsschutzfrage mit dem Bauamt klären ? Auf eine diesbezügliche Anfrage hat das betreffende Bauamt abgewunken.
Dieser Artikel korrespondiert jedoch zumindest mit dem Artikel der Bauordnungen "Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden"
>> Werden bestehen bauliche Anlagen wesentlich geändert, so kann angeordnet werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile mit den aktuellen Bauvorschriften in Einklang gebracht werden.
Ich orientiere mich an dem Vortrag von Verwaltungsrichter Schulte-Beerbühl
beim VdS 2007 in Köln >>
Der Nachweisersteller entscheidet über den Erhalt oder Fall von Bestandsschutz. Hierzu gibt es diverse Gerichtsurteile, die auszugsweise auch in den Kommentaren zur Bauordnung abgedruckt sind. Es gibt kein bißchen Bestandsschutz sondern ja oder nein. Die Kriterien des höchst-richterlichen Bestandsschutz-Urteils von 2003 sind z.B.
Der Bestandsschutz fällt wenn entweder / oder
- die Identität des Gebäudes nicht mehr gegeben ist (Erscheinungsbild)
- die Baukosten annähernd Neubaukosten erreichen oder gar übersteigen,
dabei bleiben reine Modernisierungskosten unberücksichtigt.
- Eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes notwendig wird
- wesentliche Nutzungsänderung.
Wenn nach meiner Auffassung ein Bestandsschutz fällt, beurteile ich das Gebäude (den Brandabschnitt)als Neubau und stelle die (verträglichen) Abweichungsanträge.
Fällt er nicht, dann rüste ich (falls erforderlich) das Gebäude wirtschaftlich zumutbar und zur Abwehr von erheblichen Gefahren entsprechend nach. Wenn dann z.B. alle Wohnungen leerstehen, Wände versetzt und Böden erneuert werden, fordere ich auch eine Nachrüstung/Verkleidung von Holzbalkendecken.
Ein Nur-Dachausbau führt i.a.R. nicht zum Untergang von Bestandsschutz.
Hier schaue ich nur auf korrekte Rettungswege und ggf. Nachrüstung im Treppenraum.
Grüsse nach Hessen
Erich Sauter