Frau Weldishofer,
die reine Lehre gibt es wahrscheinlich nicht. Dazu sind Baubehörden auch nur Menschen und wir keine Juristen.
Aber vielleicht helfen bezüglich der Begriffe "Regelzulässigkeit" bzw. "gebundene Abweichung" die Vollzugshinweise zur BayBO 1998 (12.12.1997) weiter. Hier Ziffer 28.2.2 zitiert:
"Die Abweichung nach Art. 28 (2) S.2 ist zuzulassen, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. In Fällen solcher sog. gebundener Abweichung ist die Abweichung von den bauaufsichtlichen Regelanforderungen nicht ohne weiteres zulässig, sondern bedarf einer (besonderen) bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung, auf die -liegen die Voraussetungen im übrigen vor- ein Rechtsanspruch besteht."
Puh, viel Text, aber für mich eigentlich eindeutig.
Meiner Ansicht kann es nicht sein, daß der Planer/Nachweisersteller entscheiden soll, ob Bedenken bestehen oder nicht - er kann diese Entscheidung nur "vorbereiten", indem er eine schlüssige Begründung liefert, wieso er keine Bedenken hat. Die Behörde kann sich seiner Argumentation anschließen oder auch nicht - aber sie muß entscheiden.
Etwas anders ist aus meiner Sicht Art. 28 (2) S.1 BayBO: Dies stellt eine "Regelzulässigkeit" dar, weil hier genau benannt ist, unter welchen Voraussetzungen (Wohngeb.