Hallo!
Danke zunächst für die Antwort. Aber in NRW gibt es die Ausnahme in Hochhäudern für Handläufe nicht mehr. Diese wurde mit Einführung der Sonderbauverordnung gestrichen.
In der BauO NRW wird nur von nichtbrennbaren Einbauten gesprochen. Weder der Kommentar noch die VVBauO NRW sagen etwas zu Handläufen.
Ich meine wir haben doch tausende von Holzhandläufen oder von Metallhandläufen mit Kunststoffbeschichtungen.
Wo kann ich denn RECHTLICH entnehmen, dass diese zulässig sind?
Der Brandschutzatlas ist sicherlich gut, aber er kann ja nicht rechtliche Regelungen ersetzen oder sich über diese hinwegsetzen.
Mein Problem ist, dass ich dem BauOA erklären und begründen soll, warum Handläufe aus Holz zulässig sind und das mit Quellenangabe. Das BauOA stützt sich halt auf die "nichtbrennbaren Einbauten".
Kennt den einer eine rechtliche Grundlage, dass Handläufe keine Einbauten sind?