Hallo Dieter,
die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Nachdem der Dachraum Deines Gebäudes nutzbar ist (wozu sonst die Treppe ?) ist auch die Grundfläche des Spitzbodens meines Erachtens auf die Fläche der Ntzungseinheit anzrechnen.
Laut Art. 32 Abs 1 muss jedes Geschoss und der benutzbare Dachraum über eine notwendige Treppe zugänglich sein. Solange es sich bei Ihrem Dachraum also um einen benutzbaren Dachraum handelt bleibt Ihr Problem mit der notwendigen Treppe.
Es besteht aber die Möglichkeit von den Anforderungen an die notwendige Treppe abzuweichen, wenn bei der Bauaufsichtsbehörde ein Antrag auf Abweichung gestellt wird, dieser ausreichend begründet wird und keine Bedenken gegen Brandschutz und Rettung bestehen.
Ich könnte mir vorstellen, dass von den Anforderungen an die notwendige Treppe abgewichen wird, wenn es sich um einen Dachraum oder um eine Abstellfäche handelt und die Treppe nur zur Zugänglichkeit gebraucht wird obwohl dies ab Gebäudeklasse 3 eigentlich nicht mehr geht(uns Franken mit den großen Spitzböden hat die Gesetzgebung leider vergessen, Einschubtreppen sind ja nur für Gebäudeklasse 1 u. 2 zulässig, ab Geb-Kl. 3 müsste es eine richtigt Treppe sein).
Bei einer Abweichung muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass im Spitzboden kein Aufenthaltsraum möglich ist und auch später vom Mieter oder Eigentümer nicht eingebaut wird, da sonst kein ordnungsgemäßer 1. RW vorhanden ist. Leider halten sich viele nicht daran und bauen doch einen Aufenthaltsraum ein. Dies weiß auch Ihre Bauaufsichtbehörde und läßt dieses Wissen sicherlich auch bei der Beurteilung der Abweichung mit einfließen.
Mit freundlichem Gruß