Hallo Herr Baudach,
das steht grundsätzlich in der Verkaufsstättenverordnung drinnen. Die gilt aber erst ab 2000 m? Fläche ( Definition beachten, das ist brutto !). Die meisten Diskounter liegen da drunter, Vollsortimenter kommen manchmal bereits über diese " magische " Grenze drüber.
Es kann aber aufgrund besonderer Verhältnisse im Einzelfall seitens des Brandschutzplaners eine BMA als Kompensation angeboten worden sein. Daß der Betreiber dies freiwillig haben will ist wohl nicht der Fall, denn ein kleiner Brandfall ist von der Ware her gesehen ein Totalschaden, und eigentlich sollte die Feuerwehr bei einem F Null-Gebäude mit unbekanntem Zeitpunkt der Brandentstehung gar nicht mehr ins Gebäude rein, also auch dieses wird niederbrennen. Und damit ein Fall für die Versicherungen. Finanziell kalkulierbar...
Den Fall hier aus der Gegend hätte man wohl weder mit einer BMA noch mit Rauchmeldung innerhalb des Marktes so handeln können, daß der Totalschaden an der Ware verhindert worden wäre. Der Schwelbrand wegen Elektroleitungen dauerte schon Stunden, aber bei der guten Durchlüftung des Dachvolumens war kaum Rauch da, nur ein wenig Geruch nach Strom. Sachschaden am Gebäude wohl 2000 EUR, Ware ??? 1 Mio ?
Eine BMA würde nur was bei Nacht bringen, wenn keiner die Brandentstehung rechtzeitig bemerken kann. Aber sie nur deswegen zu fordern ist nicht möglich, denn dann müsste jedes Büro-, Gewerbe - und Sonstwiegebäude zum Sachschutz eine bekommen.
Fundstelle VKVO http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/f0s/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerkStVNDrahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=2&numberofresults=38&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint