Sehr geehrter Herr Vonhof, sehr geehrte Herren,
da sehe ich aber, wie man schnell die Übersicht über das Ganze verlieren kann. Sie haben natürlich recht. Es ist das Gesamtprodukt zu betrachten.
Wie Herr Tuppes100 aber bereits geschrieben hat, läßt dies unsere Bayerische Bauordnung einfach von der Definition zu.
Ein interessanter Aspekt ist natürlich, dass es letztendlich nur um das Verschließen einer Fuge zwischen den Bauteilen ist.
Und grundsätzlich bin ich nur auf der Suche, wie dies rechtmäßig auszuführen ist. Es soll/muss doch funktionieren und darf nicht einfach nur ein Verstecken hinter Paragrafen sein, dass es im Grunde nicht ausführbar ist.
Also wie kann der Anschluß einer F30-Wand mit Gipswerkstoffplatten inkl. Zulassung unmittelbar bis unter die Dachhaut in der Realität hergestellt werden?
Was hat sich da der Gesetzgeber gedacht und wie wird mit diesem Problem von Seiten der Brandschutzgutachter umgegangen?
Ein typisches immerwiederanzutreffendes Dach mit harter Bedachung, Lattungen, Zwischensparrendämmung, Folie (rauminnenseitig)
Zu den Brandschutzgiften:
Es ist unter http://www.tremco-illbruck.de/de/service_downloads/faq/pur_schaeume/00532/index.html und ohne sachkundiger Prüfung meinerseits die Tatsache zu lesen, dass gemäß der Herstellerauskunft keine gefährlichen Gifte bei der thermischen Zersetzung (Brand) bekannt sind.
Mir ist schon bewußt, dass ein einfaches Zuschäumen einer Hohlstelle sicherlich nicht die vergleichweise Brandschutzklassifizierung einer F30 Wand besitzen kann. Nur muss ich dies vor dem Bauherren auch mit Begründungen vertreten können.