Bundesland: Hessen Autor: Hilde Helbig Unsere private Zufahrtsstraße (ca. 50 m lang) steht im Gemeinschaftseigentum von 12 Einfamilienhäusern. Als Dienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen das Fahr- und Gehrecht eines Kopfgrundstücks zur öffentlichen Straße hin. Der Eigentümer dieses Kopfgrundstück ist NICHT Miteigentümer der Zufahrtsstraße. Die Mieter dieses Kopfgrundstücks nutzen die Zufahrt jedoch nicht nur im Rahmen ihrer Durchfahrts-rechte zu ihrer Garage, sondern (widerrechtlich) auch als Parkplatz für ihre Zweitwagen, etc.
Frage: Wäre es aus brandschutzrechtlicher Sicht zulässig, in der Einfahrt zwei Stellplätze für die Mieter des Kopfgrundstücks einzurichten? Wie sind die brandschutzrechtlichen Vorschriften? Welche dann verbleibende Straßenbreite muß gewährleistet sein, damit die Feuerwehr durchkommt? Welcher Abstand zur öffentlichen Straße muß im Einfahrtsbereich frei bleiben, damit die Einsatzfahrzeuge nicht behindert werden? 5 Meter? oder mehr? Muß man die Einrichtung eines Stellplatzes auf einer Privatstraße irgendwo genehmigen lassen?