Hallo Peters,
vielleicht hilft ein vergleichender Blick in die Bayerische VStättV bzw. den Erläuterungen hierzu:
VStättV:
§ 4 (10) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.
Erläuterung zur Versammlungsstättenverordnung (basierend auf den Erläuterungen zur Muster-Versammlungsstättenverordnung):
Abs. 10 enthält besondere Vorschriften für lichtdurchlässige Bedachungen. Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 entspricht insoweit der Regelung des Art. 30 Abs.
3 Nr. 2 BayBO. Satz 2 beinhaltet abweichend davon eine Erleichterung für Versammlungsstätten mit automatischer Feuerlöschanlage und lässt in diesem Fall auch eine weiche Bedachung zu.
Die Zulässigkeitvon Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen, wie z.B. Lichtkuppeln oder Oberlichte ergibt sich aus Art. 30 Abs. 4 Nr. 1 BayBO.
BayBO:
Art. 30 Dächer
(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Abs. 1 und
2. begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
bluemels