Hallo Christian,
ich stimme der Aussage von Frau Weldishofer zu. Und zwar verstehe ich den Abs. 4 Nr. 2, § 11 GaV anders, der lautet: "2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m? Grundfläche haben."
Es ist also zu unterscheiden zwischen Räumen und Garagen. Ein (Abstell-)Raum wird m.E. als Bestandteil des Nebengebäudes (auch als Anbau) deklariert, in dem auch die Kleingarage untergebracht ist. Bei der Garderobe handelt es sich aber um den Teilbereich eines Wohnhauses, also eines anderen Gebäudes, das nicht ausschließlich Abstellzwecken dient.
Auch bei einer in das Wohnhaus integrierten Garage hätte ich Bedenken, wenn auf die geforderte Brandschutztüre verzichtet würde.
Freundliche Grüße
Reinhold Huth