Hallo Herr Nutzel,
nachfolgend mein Wissen zum Bestandsschutz:
Hier ist zu beachten, daß einer bestehenden Baugenehmigung (diese brauchen sie unbedingt) eine dreifache Bedeutung zukommt:
1, sie bestätigt, daß das Vorhaben im Zeitpunkt der Genehmigugnserteilung mit dem öffentlichen Baurecht in Einklang gestanden hat.
2. Sie berechtigt innerhalb der festgelegten Zeit zu bauen
3, sie gibt dem jeweiligen Grundstückseigentümer das Recht, das errichtete Gebäude fortan im Rahmen der erteilten Baugenehmigung zu nutzen.
Dies bedeutet, daß spätere Änderungen der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf bestandskräftig genehmigte, baulich realisierte und entsprechend der Genehmigung genutzte Gebäude haben.
Wird in Ihrem Fall weder eine Umnutzung, noch eine genehmigungsrechtlich relevante Veränderung vorgenommend, besteht aus meiner fachkundigen Sicht keine Veranlassung, davon auszugehen, daß aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens wahrscheinlich ist. Somit greift nach meiner Ansicht die vorsorgliche Schutzbestimmung für Leben und Gesundheit nicht, die eine brandschutztechnische Nachbesserung rechtfertigen würde. (Über diesen Punkte muß der Nachweisersteller entscheiden. Dann ist ein Bestandsschutz gegeben.
Ich habe Gott sei Dank mit der Münchner Brandschutzdirektion nicht solche schlechten Erfahrungen gemacht.
Hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben
Viele Grüße
Birgit Weldishofer