Es ist nur ein Dachflächenfenster als 2. Rettungsweg vorhanden. Wenn nun die öffenbare Fläche des Fensters den Angaben der LBOAVO BW entspricht, muss dann trotzdem ein spezielles und auch teureres Notausstiegsfenster eingebaut werden? Auf welcher gesetzlichen Grundlage?
Wenn also das Dachflächenfenster den Drehpunkt oben hat, und die Glasfläche waagerecht aufzuklappen ist und die lichte Öffnung 90 x 90 cm mindestens einhält, ist dieses Fenster doch als 2. Rettungsweg zu akzeptieren, oder?
Daraus folgert die 2. Frage. Wann kann man spezielle Notausstiegsfenster verlangen und auf welcher Basis (Gestze bzw. Verordnungen)
Vielen Dank für eine hoffentlich erscheinende Antwort.