Hallo Feuer - Hewi,
der Stress war wirklich sehr groß die letzten Tagen.
Ich habe aber nicht vergessen das mir hier sehr geholfen wurde.
Darum möchte ich nochmal allen Danken und ganz besonders dem Lutz Battran
desen Auskunft ich hier noch zur Verfügung stellen will.
Hallo Herr Meister,
dies müsste Ihre Rechtsquelle sein.
Übrigens erscheint unser Buch über alte Bauordnungen Mitte Januar. Die erste Nachkriegs-BayBO erschien erst 1961. Falls Sie Interesse haben, geben Sie mir Bescheid.
Verordnung zur Hebung der baulichen Feuersicherheit
Vom 20. August 1943
Auf Grund des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens
vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 568) wird verordnet:
§ 1 Verminderung der Brand- und Einsturzgefahr
(1) Gebäude sollen so weit aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden, wie dies aus
Gründen ihrer Zweckbestimmung, der Bauwirtschaft und der Baugestaltung mög lich ist.
(2) Für ausgiebige senkrechte und waagerechte Aussteifung der Gebäude ist zu sorgen.
§ 2 Massivdecken
(1) In Gebäuden mit Umfassungsmauern aus nicht brennbaren Baustoffen sind die Decken
über dem Keller und über jedem Vollgeschoß aus nicht brennbaren Baustoffen (Massivdecken)
herzustellen
a) bei drei oder mehr Vollgeschossen,
b) bei zwei Vollgeschossen und einer Gebäudegrundfläche von mehr als 500 m?.
Die Massivdecken über dem obersten Vollgeschoß müssen feuerbeständig und möglichst
wasserundurchlässig sein.
(2) Die Massivdecken des Kellers müssen nicht nur über dem Luftschutzraum, sondern auch
über den Fluchtwegen aus dem Luftschutzraum außer dem Eigengewicht und außer der
durch den Verwendungszweck des Gebäudes bestimmten Verkehrslast die bei einem Einsturz
des Gebäudes wirkende Auftreffwucht und die ruhende Last der Gebäude trümmer
aufnehmen können.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Holzbalkendecken über Ställen sind mit einem Lehmauftrag (Strohlehm) von mindestens 8
cm Dicke oder mit einem mindestens 3 cm dicken Estrich aus Zement oder Gips auf mindestens
5 cm Sandschüttung zu versehen.
(4) Liegen Wohnräume über oder unter landwirtschaftlichen Betriebsräumen, so ist der dazwischenliegende
Teil der Decke als Massivdecke herzustellen, wenn er größer als 100 m?
ist.
(5) Öffnungen in den in den Abs. 3 und 4 genannten Decken sind nur zulässig, wenn sie für
den Betrieb unentbehrlich, sind. Sie sind in Massivdecken mit mindestens feuer hemmenden
Verschlüssen, in anderen Decken mit rauchdichten Verschlüssen zu versehen.
§ 3 Randbalken
In Verbindung mit den nach § 2 Abs. 1 notwendigen Massivdecken sind in allen hier zu geeigneten
Wänden biege- und schubfeste Balken (Randbalken) anzuordnen. Sie sind an den
Schnittpunkten miteinander zug-, druck- und biegefest und mit den Decken zu Scheiben zu
verbinden.
Ich wünsche allen ein Frohes Fest und ein gesundes neues Jahr.
H. Meister