Als Dachspitz war es sicherlich vorher gesehen worden, als man früher dort seine Wäsche aufgehängt hatte.
Ich ändere den Begriff "Dachspitz" zum Verständnis in "2.Dachgeschoßebene".
In unserem Falle wurde diese 2. Dachgeschoßebene vor 10 Jahren mit einem Anschluß an ein Treppenhaus mit den notwendigen RW vollausgebaut.
Es handelt sich um ein denkmalgeschützes Gebäude. Eine Ausbildung der Decken in feuerbeständigen Bauweise ist sicherlich nur von oben gesichert, da von unten "nur" der übliche Aufbau eines um die Jahrhundertwende fertiggestelltes Gebäude ist.
In unserem Falle wurde aber durch ein eben fertiggestellten Brandschutznachweis hingewiesen, dass die Dachschrägen feuerhemmend (F30B) ausgeführt sein müßten. Die Wände zum Nachbarn sind als feuerbeständig auszuführen.
Der Trockenbauelementhersteller Knauf hat jetzt bei den Bestandsdachschrägen festgestellt, dass die verwendeten Platten nicht feuerhemmend ausgeführt wurden.
Jetzt gibt es die Möglichkeiten:
-Bestand abbrechen, aufdoppeln etc. und neue F30B Beplankung herstellen oder
-hinterfragen, ob es nach der heutigen Stand überhaupt notwendig ist.
Ich bin gerade noch auf der Suche, dass zu hinterfragen, denn ein Dachgeschoss muss doch nicht mehr feuerhemmend ausgebaut werden, oder?