Ich sehe es etwas anders:
1. Stellen die neuen Bestuhlungspläne eine Änderung dar, die eine Neubeurteilung erfordern (Gastplatzerhöhung) oder wird z. B. nur die Anordnung der Tische geändert?
Nach §46 VstättV2008 sind nur die Betriebsvorschriften und die Reihenbestuhlung (...)auf bestehende VStätt anzuwenden.
Die (baulichen) Rettungswegbreiten bleiben gem. Bestand.
Somit greift z. B. §19 VstättV1990 (oder gem. Genehmigungsstand)
Abs. 2 Türen mind 1,1m eine 90cm Türe war nach alter VstättV nur als Abweichung zulässig...
Abs. 4 Größter Raum voll, die anderen zur Hälfte anzusetzten.
Wenn der neue Bestuhlungsplan eine ganz andere Nutzung vorsieht als bisher, stellt dies eine Nutzungsänderung dar, die komplett nach der aktuellen Fassung zu beurteilen wäre. Wo durch baulichen Bestand eine Abweichung erforderlich wird, ist diese wie üblich mit Begrundung und Kompensation zu beurteilen.