Hi,
weshalb bezeichnen Sie das BV als Versammlungsstätte?
Bei 180 m? und gemäß Muster-VStättVO
§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. ...
(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m? Grundfläche des Versammlungsraumes,
somit ergeben sich bei 180 m? 180 Besucher in dem Restaurant, somit gilt VStättVO nicht.
Allerdings kann das Bauamt, da es ein Sonderbau ist ( zumindest in SH wäre das der Fall, in hessen knne ich mich diesbezüglich nicht so gut aus) weitergehende Anforderungen stellen.
Aber erstmal kann man ja sagen, da´VStättVO garnicht gilt.
Gruß
Randolf Hergenhan