Liebe Kollegen,
ich bräuchte heute mal Hilfe in eigener Sache.
Wir planen den Neubau eines freist. EFH. Traufhöhe ca. 4,85 m, Dachneigung 30 ° mit Satteldach, Dachüberstand umlaufend ca. 0,94 m.
Die Bescheinigung gem. §67 Abs. 2 BauO NRW (Freistellungsverfahren) liegt uns vor.
Im Rahmen des weiteren Behördenweges hat sich der zuständige Kreis mit dem Vermesser, der den Lageplan mit den Abstandsflächen erstellt hat, "fachlich auseinander gesetzt".
Der Kreis ist der Meinung, dass Dachüberstände, die > 0,5 m sind, voll in die Abstandsflächenberechnung einzubeziehen sind. Er beruft sich hierbei auf ein Urteil aus Niedersachsen (finde ich schon spannend, da wir in NRW bauen wollen).
Fakt ist also, dass wir jetzt zwar so wie geplabt bauen könnten, aber bei einer Beschwerde z.B. durch einen Nachbarn der Kreis als UBA den Rückbau des Dachüberstandes anordnen würde.
Kennt jemand Urteile hierzu?
Welchen Sinn macht es, Gesimse bis zu 1,5 m auskragen lassen zu dürfen (wenn mind. 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten sind --> §6 Abs. 7 BauO NRW), Dachüberstände aber nicht?
Wer hat hier Ideen und kann mir weiterhelfen???
Viele Grüße,
Frank Borgert