Guten Morgen Daddy,
will mal einen Versuch der Beantwortung unternehmen. Bauort ist Baden-Württemberg, richtig?
Im ersten Schritt mal die Landesbauordnung (LBO) zur Hand nehmen und sichten. Ich setze hierbei jetzt erst einmal voraus, dass die bestehende (?) Wand zum Nachbargebäude eine Gebäudeabschlusswand ist, massive Ausführung ohne Fensteröffnungen etc. Also ...
aus §27 LBO:
"(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann."
In §27 der LBO wird dann auf die LBOAVO verwiesen
aus § 9 Dächer (Zu § 27 Abs. 1 und 2 LBO)
"[...] (3) Von Brandwänden und von Wänden nach § 6 Abs. 1 müssen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen eine Brandübertragung geschützt sind."
dies bringt uns zu §6 der LBOAVO
"(1) Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5 m zu bestehendenoder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind
1. bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, ohne Öffnungen sowievon außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände,
2. bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 hochfeuerhemmend auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchungund ohne Öffnungen sowie
3. bei sonstigen Gebäuden als Brandwände herzustellen."
So, zunächst müsste der Planer mal prüfen, ob die bestehende Ausführung der Wand zum Nachbarn diesen Bedingungen genügt. Dann die Gauben entsprechend umplanen und 1.25m von der Gebäudeabschlusswand entfernt anordnen. Vorher noch prüfen, ob die bestehende Wand in ihrer jetzigen Ausführung den Bedingungen des damals geltenden Baurechts entspricht oder ggf. ein entsprechendes Upgrade benötigt. Vereinfacht gesagt, haben Sie nur Betandsschutz bei Ihrer Wand, wenn Sie auch den damals geltenden rechtlichen Anforderungen genügt.
M.Nau