Autor: Jörg Neff hallo marc,
hmm, also, die F30 kann ich mir immer noch nur erklären, dass es sich um aneinander gebaute gebäude handelt gem.§29 (4) HBO oder um eine gebäudeklasse 3.
auf deinen bildern sieht es so aus, als wäre das dachgeschoss nicht ausgebaut (wobei in hessen die möglichkeit zum ausbau, z.b. bei einer ausreichenden höhe im dachboden gilt). auf deinen bildern sieht es so, als wäre genügend kopfhöhe vorhanden in der dachspitze vorhanden, um (irgendwann) noch eine wohnung / oder einen aufenthaltsräume im dg herzustellen.
deine gebäudeklasse findest du im §2 (3) HBO. sie richtet sich nach der höhe des höchstgelegenen -möglichen- aufenthaltsraumes über dem mittleren -natürlichen- gelände; mit dieser info findest du in der anlage 1 der hbo deine brandschutzanforderung in der jeweiligen tabelle.
wenn ich jetzt mal davon ausgehe, dass sich eure 9 wohneinheiten so verteilen, dass sich in jedem geschoss 2 befinden und im eg vielleicht noch eine sondernutzung, lande ich mindestens bei gebäudeklasse 4, vielleicht sogar schon gk5.
deine anforderung an wände und decke (auch dach) richtet sich dann nach der möglichkeit in der dachspitze aufenthaltsräume herzustellen.
jörg
www.wirtschaft.hessen.de
www.ingkh.de