sehr geehrte Fachkollegen,
ich habe mal eine Frage.
nach Industriebaurichtlinie Abschnitt 5.6.3 erhalten gesprinklerte Hallen eine NRA Fläche von 0,5% der Grundfläche. nun war ich immer der Annahme das dies für Rauchabschnitte bis 1600 m? gild. Da die Din 18232 nicht gild.
Nun sagte mir ein Bauherr, er habe sich Rat von einem Prüfingenieur geholt und der sagte Rauchschürzen wären generell nicht notwendig.
d.H eine Halle von 8000 m? gesprinklert erhält keine Rauchschürzen und generell 0,5% Öffnungen in Dach und Wand.
das ist für mich nicht verständlich ich habe bisher die Halle in RA eingeteilt mehr oder weniger Groß so um die 1600 bis 2500 m? habe dann eine NRA- Fläche von 0,5% festgelegt und die Wandöffnungen als Zuluft (1,5-fache der NRA- Fläche definiert)- also ohne DIN 18232.
Ich bitte mal um eine Meinung zu dem Wegfall der Rauchschürzen.
Danke Tom