Hallo Forum,
ich habe folgendes ungeklärtes Problem:
Bestehendes, öffentl. genutztes Gebäude, Gebäudeklasse 5, bestehend aus Altbau (Einzeldenkmal) mit EG, 1. u. 2. OG und neu erstelltem Anbau mit EG + UG. Der 1. Rettungsweg aus dem 2. + 1. OG des Altbaus erfolgt über die Treppe in eine offene Halle im EG. Der 2.RW aus einem Besprechungsraum im 1. OG (bis zu 50 Personen) war bisher über das Flachdach des Anbaus geplant.
Vom Bauherrn wird jetzt gefordert, dass der 2. RW nicht mehr über das Flachdach sondern mit einem sogen. Personen-Rettungsschlauch (PRSchl) erfolgen soll.
Dazu habe ich erhebliche Bedenken. M.E. handelt es beim PRSchl nicht um einen baulichen RW. Die im Internet gefundenen Produkte haben z.T. zwar ein TÜV-Zertifikat aber keine abZ! Im Feuertrutzmagazin, Heft 2/2009, wird darauf verwiesen, dass der Personenrettungsschläuche als Rettungsweg umstritten sind, in der Sächs. Bauordnung ist festgehalten, " ... Rettungsschläuche sind kein zweiter Rettungsweg."
Meine Fragen:
> Ist ein Personenrettungsschlauch als 2. RW zulässig?
> wenn ggf. ja - gibt es solche Geräte mit abZ?
Für Eure Beiträge besten Dank!
Freundliche Grüße
Reinhold Huth