Hallo !
Bei meiner Tätigkeit als Architekt, stoße ich bei den hiesigen Bauaufsichten (NRW) immer wieder auf das gleiche Problem:
Ein bestehendes Einfamilienhaus soll auf dem gleichen Grundstück durch einen Anbau für die jüngere Generation erweitert werden. Dabei werden fast immer zwei getrennte Wohnungen gebildet. Beide Wohnungen haben dann Wohnen unten und Schlafen oben. Im Prinzip kann man von doppelhausähnlichen Anbauten sprechen. Häufig laufen die Wohnungstrennwände auch über Eck, um die vorhandenen Belichtungsflächen des Altbaues nicht zu sehr zu überbauen.
Durch diese Planungen entstehen häufig Situationen, in denen sich Öffnungen (Fenster) sehr nah unter 90 ? gegenüberliegen (im familierenVerbund). Die Mindestforderung nach § 33 BauO NRW, von 3 m, wird dabei häufig unterschritten.
Bei den meisten Fällen, dieser Unterschreitungen, kommt von den Bauordnungen kein Einwand.
Aber hin und wieder, wie zur Zeit, greift einer das Thema auf und behauptet, dass der 3m-Abstand. wie in § 33 BauO NRW, einzuhalten ist.
Meine Fragen:
Was ist hier anzuwenden ? Trennwände nach § 30 oder Gebäudeabschlusswände nach § 31 ?
Warum bezieht sich das Bauamt auf den 3 m Abstand nach § 33 ?
Wenn das Bauamt Recht hat, ab wann darf man bei stark versetzen Gebäudeteilen(wie Doppelhaushälften) mit Öffnungen anfangen ? Der Gesetzestext sagt ja, dass keine Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden zulässig sind ? Diese Regelung kann doch nicht strenger sein wie an Grundstückgrenzen ?
Für Informationen wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Alfons H.