Hallo,
ganz so einfach ist es leider nicht. Zunächst vielleicht zu Herrn Schächer: Ist ja alles sehr schön, aber für den vorliegenden Fall vollkommen irrelevant. Sie sollten auch beachten, dass die AHO Brandschutz nur für Sonderbauten gedacht ist. Siehe u. a.: "Leistungen für Brandschutz werden insbesondere erbracht bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten)" und die vorangehenden Absätze (AHO 2008).
Art. 50 BayBO: Dem Bauherrn obliegen [...] die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.
Art. 62 Abs. 1 BayBO: Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); das gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben...
§3 BauVorlV: Vorzulegen sind: [...] der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist.
§ 11 Abs. 1 BauVorlV: Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben: ...
§ 11 Abs. 2 BauVorlV: Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, [...] Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
Bei einem Wohngebäude stellt sich der Fall also wie folgt dar: Es gibt in der Bauordnung ein abgeschlossenes Brandschutzkonzept, der Entwurfsverfasser muss kein neues Konzept "erfinden", sondern muss nur die Angaben aus der Bauordnung übernehmen. Diese Angaben kann er in seine ganz normalen Planunterlagen und Baubeschreibungen eintragen. Eine besonderer Nachweis kann, muss aber nicht aufgestellt werden. Lediglich die Abweichungen sind schriftlich zu begründen.
Normalerweise sollte der Architekt den Brandschutz also bei Standartbauten, wie hier vorhanden, direkt abarbeiten. Ist auch kein großer Aufwand. Ebenso schuldet der Architekt ja, wie bereits erwähnt, bei einem Werkvertrag einen bestimmten Erfolg, nämlich den, dass den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen wird. Dazu gehört auch der Brandschutz, denn ansonsten wird er seinen Pflichten nicht gerecht.
Erst jetzt kommt Art. 51 BayBO ins Spiel: Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen.
Der Entwurfsverfasser hat den Bauherren (!) zu veranlassen, sich um einen Fachplaner zu kümmern.
Der Entwurfsverfasser hatte hier aber wohl die notwendig Erfahrung, denn er hat den Brandschutznachweis selber aufgestellt. Hat den Nachweis jemand anders aufgestellt, und wusste der Bauherr nichts davon, liegt eine Pflichtverletzung des Architekten vor.
Vom Grundsatz sieht der Gesetzgeber also vor: Der Brandschutznachweis wird vom Entwurfsverfasser in den Bauzeichnungen und Baubeschreibungen sozusagen "mitgeliefert". Erst bei Sonderbauten oder fehlender Sachkunde des Entwurfsverfasser ist ein Fachplaner heranzuziehen, der vom Bauherren heranzuziehen ist.
Der Fachplaner wiederum muss natürlich separat honoriert werden. Ansonsten ist der Brandschutznachweis nur dann separat zu honorieren, wenn dieses einzelvertraglich vereinbart wurde, was wohl augenscheinlich nicht der Fall war.
§ 632 BGB greift in diesem Fall also nicht, so schätze ich jedenfalls die Sache ein. Bin aber kein Jurist.
Noch zum Thema der Höhe des Honorars: Die AHO enthält, abgesehen davon, dass sie für den Standard-Wohnungsbau nicht heranzuziehen ist, Honorarsätze, die im Markt in aller Regel nicht durchsetzbar sind. Da es keine Honorarordnung gibt, kann (oder muss) auch hier alles einzelvertraglich geregelt werden. Für Brandschutznachweise gibt es keine "übliche Vergütung", dafür sind die Preisspannen viel zu groß und die Preise am Markt teilweise erschreckend niedrig.
Gruß
Alexander Vonhof