So viele Fragen auf einem Haufen!
Die Antworten findet man in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
und deren Durchführungsverordnung:
Ich gehe davon aus, dass das Gebäude geringer Höhe ist (Abstand zwischen OK Gelände und OK oberstes Geschoss < 8 m), dann gilt:
§ 14 Türen, Fenster
(1) Mindestens dichtschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen,
2. ...
(2) Mindestens rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen
1. ...,
2. ...,
3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen oder Dachräumen ohne
Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,
4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen.
Eine gewöhnliche Zimmertür mit 5 cm Spalt erfüllt weder die Anforderungen an den Wärme-, Schall- noch Brandschutz...
Geprüfte Brand- bzw. Schallschutztüren erkennt man am Prüfschild z. B. im Türfalz.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihren persönlichen Brandschutzsachverständigen in Ihrer Nähe...
Gruß T-Plan